Anmeldung für steckerfertige Erzeugungsanlagen bis 0,6 kVA

Plug-in-Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen wer­den auch als Bal­kon­kraft­wer­ke, Bal­kon­so­lar­an­la­gen oder Mini-Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen bezeich­net. Sie sind die ein­fachs­te und kom­pak­tes­te Form eige­ne Son­nen­en­er­gie zu erzeu­gen und zu nut­zen. Das Sys­tem besteht in der Regel aus 1–2 Modu­len mit einer maxi­ma­len Leis­tung von 600 VA (0,6kVA). Das Sys­tem wird über eine spe­zi­el­le Ener­gie­steck­vor­rich­tung mit Ihrem eige­nen Haus- oder Woh­nungs­strom­kreis ver­bun­den. Plug-in-Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen sind ide­al, um die Grund­last eines Hau­ses zu decken. 

Für ste­cker­fer­ti­ge Erzeu­gungs­an­la­gen bis 0,6 kVA gilt ein ver­ein­fach­tes Anmeldeverfahren. 

Das erfor­der­li­che For­mu­lar fin­den Sie hier:

Markt­stamm­da­ten­re­gis­ter

Registrierung der Erzeugungsanlage im Marktstammdatenregister

Das Markt­stamm­da­ten­re­gis­ter der Bun­des­netz­agen­tur ist das zen­tra­le Regis­ter für alle Strom­erzeu­gungs­an­la­gen sowie für alle Strom­spei­cher in Deutschland. 

Als Betrei­ber einer Strom­erzeu­gungs­an­la­ge / eines Spei­chers sind Anla­gen­be­trei­ber seit dem 31. Janu­ar 2019 gesetz­lich ver­pflich­tet, sich im Web­por­tal des Markt­stamm­da­ten­re­gis­ters (MaStR) zu regis­trie­ren — unab­hän­gig davon, ob die Anla­ge bereits in einem frü­he­ren Regis­ter regis­triert wur­de oder nicht.

Das neue Por­tal zur Anmel­dung und und wei­te­re Infor­ma­tio­nen fin­den Sie unter www.marktstammdatenregister.de.

Wich­tig für Sie als Anla­gen­be­trei­ber:
Damit die Zah­lun­gen (Ein­spei­se­ver­gü­tung, För­de­rung, Markt­prä­mie, Zuschlä­ge) nach EEG oder KWKG auch zukünf­tig ohne Abzü­ge aus­be­zahlt wer­den kön­nen, ist es not­wen­dig, dass die vom Gesetz­ge­ber vor­ge­ge­be­nen Fris­ten für die Regis­trie­rung ein­ge­hal­ten werden:

  • Wenn Sie eine Anla­ge betrei­ben, die vor dem 31. Janu­ar 2019 in Betrieb gegan­gen ist, dann gilt eine zwei­jäh­ri­ge Frist für die Regis­trie­rung im MaStR (bis Janu­ar 2021).
  • Wenn Sie eine Anla­ge betrei­ben, die nach dem 31. Janu­ar 2019 in Betrieb gehen wird oder gegan­gen ist, muss die Regis­trie­rung im MaStR einen Monat nach der Inbe­trieb­nah­me der Anla­ge erfolgt sein.
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Formulare

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